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hrp fordert Korrektur des § 37 a WpHG - Gesetzgeber soll weiterreichenden Anlegerschutz umsetzen

Bremen, den 24.10.2008. Viele Betroffene der Finanzkrise, u.a.
Inhaber der Lehman-Zertifikate, sehen sich nicht nur einem möglichen
Totalverlust ausgesetzt, sondern haben nunmehr auch noch mit
gesetzgeberischen Missständen zu kämpfen. Denn zahlreiche Anleger
haben beispielsweise Lehman-Zertifikate bereits vor zwei bis drei
Jahren erworben, so dass deren Ansprüche gegen den Berater zu
verjähren drohen. Anwaltlichen Rat sollten sich schnellstmöglich
diejenigen Anleger suchen, die Ende Oktober 2005 oder im
November/Dezember 2005 erworben haben. Denn nach § 37 a WpHG
verjähren Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafer Beratung von
Wertpapieren, also auch Zertifikaten, in drei Jahren
kenntnisunabhängig ab der Anspruchsentstehung. "Die wenigsten
Geschädigten wissen um diese kurze Verjährungsfrist", so
Anlegeranwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte (hrp).
"Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, für die längst überfällige
Korrektur dieser Vorschrift zu sorgen und die Verjährungsfrist auf
drei Jahre ab Kenntnis anzupassen."

Wie unbillig diese kurze 3-jährige Verjährungsfrist ist, zeigen
aktuell die Lehman-Fälle. Hier hat sich der Schaden erst im September
2008 realisiert. Wenn Beratung und Erwerb bereits vor dem 27.10.2005
erfolgt sind und keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet
wurden, sind etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank
verjährt. Wer allerdings noch zu einem späteren Zeitpunkt bei seinem
Berater nachgefragt hat, ob er die Zertifikate weiter halten oder
besser verkaufen sollte und dem dann eine Halteempfehlung erteilt
worden ist, kann weiterhin auf Schadensersatz hoffen. Denn mit der
Raterteilung kommt ein neuer Beratungsvertrag zustande. Hätte aus
fundamentalen oder charttechnischen Gründen eine Verkaufsempfehlung
ausgeprochen werden müssen, so entsteht der Anspruch zu diesem
Zeitpunkt, so dass die Verjährungsfrist auch erst dann zu laufen
begonnen hat.

Im Übrigen ist es höchste Zeit, dass sich auch bei der Anlageberatung
eine Verpflichtung des Beraters durchsetzt, auf im Nachhinein bekannt
gewordene negative Tatsachen, die zu einer ernsthaften
Vermögensgefährdung des Beratenden führen können, hinzuweisen.
Bislang hat sich eine derartige Depot- und Marktbeobachtung rechtlich
nur im Rahmen der Vermögensverwaltung etabliert. Nach Ansicht von
Fachanwältin Dr. Petra Brockmann ist dieses unverständlich, denn bei
anderen Verträgen (z.B. Kauf-, Werk-, Arzt-, Anwaltsverträgen) ist
eine Verpflichtung, den Vertragspartner auch nach Vertragsende vor
weiteren Schäden zu schützen, bereits allgemein anerkannt. Hrp stellt
daher die rechtspolitische Forderung auf, auch bei Beratungsverträgen
eine fortlaufende (nachwirkende) Beobachtungspflicht bezüglich der
empfohlenen Kapitalanlagen einzuführen, die zu einer
nachvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht führen kann. Sollte
die Rechtsprechung diese Anregungen im Wege der Rechtsfortbildung
oder der Analogiebildung nicht aufnehmen, wäre ggf. der Gesetzgeber
gefordert, eine Korrektur vorzunehmen.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien, 2007/2008, eine Spitzenposition bei den
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht tätig. RA.
Peter Hahn, M.C.L., und RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den
häufig empfohlenen Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte
Kapitalanleger. Seit Mai 2008 führt hrp in monatlichem Turnus
Beratungstage in Stuttgart und Berlin durch.


Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RAin. Dr. Petra Brockmann
Linzer Str. 5
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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