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Kaupthing Bank hf.: Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vertritt
Anleihegläubiger im isländischen Abwicklungsverfahren |
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16.11.2009 - Im Abwicklungsverfahren der Kaupthing Bank hf. müssen
Ansprüche der Anleihegläubiger rechtzeitig angemeldet werden, damit
sie Berücksichtigung finden. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar
nimmt die Interessen der Anleihegläubiger der Kaupthing Bank hf.
wahr.
Hohe Verluste durch die Finanzkrise
Seit die Kaupthing Bank hf. am 09.10.2008 auf der Grundlage des
wenige Tage zuvor erlassenen Notstandsgesetzes verstaatlicht wurde,
sind die Anleihen des Kreditinstituts fast wertlos. Tausende private
und institutionelle Anleihegläubiger bangen seither um ihr früher
sicher geglaubtes Investment. Der drohende Schaden ist gewaltig: Es
geht um ein Anleihenvolumen in Höhe von insgesamt ¤ 11 Mrd.. In den
letzten Wochen wandten sich daher zunehmend Inhaber von Anleihen der
Kaupthing Bank hf. an die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar mit
dem Anliegen, die Anleiheforderungen gegen die Kaupthing Bank hf. im
isländischen Abwicklungsverfahren für sie anzumelden.
Forderungsanmeldung
Bei der Anmeldung der Forderung sind einige Formalitäten zu beachten.
So können beispielsweise die Ansprüche zwar in der jeweiligen
Landessprache geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist dann
jedoch, dass eine isländische Übersetzung beigefügt wird. Nur wenn
die Geltendmachung der Ansprüche in Englisch erfolgt, ist keine
zusätzliche, isländische Übersetzung nötig. Kapitalanleger fühlen
sich bei der etwas komplizierten Forderungsanmeldung oftmals allein
gelassen und daher überfordert, zumal die depotführenden Banken nur
selten Hilfestellung leisten.
Was ist zu tun?
Viele beunruhigte Anleihegläubiger fragen sich jetzt, wie sie sich
verhalten sollen. Im isländischen Abwicklungsverfahren der Kaupthing
Bank hf. ist eine vernünftige Insolvenzquote zu erwarten. Die
Beteiligung als Anleihegläubiger im isländischen Abwicklungsverfahren
ist demzufolge sinnvoll.
Als letztmögliches Datum zur Forderungsanmeldung hat das
Abwicklungskomittee in Reykjavik den 30.12.2009 (Fristablauf)
bestimmt. Wird diese Frist versäumt, wird der Anspruch nach Art. 118
des isländischen Konkursgesetzes für null und nichtig betrachtet.
Wegen der Postlaufzeit und der dazwischenkommenden
Weihnachtsfeiertage sollten sich betroffene Anleihegläubiger deshalb
rechtzeitig mit der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar in
Verbindung setzen.
Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar
Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart
Tel.: 0711 / 32 75 61-0, Telefax: 0711 / 32 75 61-60
www.kapitalmarktrecht.de,
e-mail: kanzlei@kapitalmarktrecht.de
Ansprechpartner: Rechtsanwälte Stefan Allmendinger und Anja Richter
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